Sehr geehrtes Präsidium der
Pflegeberufekammer Schleswig-Holstein,
ich wende mich an Sie mit diesem offenen Brief anlässlich der Veröffentlichung der von Ihnen erlassenen Abstimmungsordnung zur Vollbefragung der Mitglieder der #Pflegeberufekammer #SchleswigHolstein über den Fortbestand dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es sind allein bei mir knapp 100 Beschwerden und Hilferufe von Ihren Pflichtmitgliedern (Mitgliedsnummer vorhanden sowie Beitragsbescheide erhalten) eingegangen, dass sie von der Vollbefragung ausgeschlossen seien. Angeführt wurde von Ihrer Verwaltung, dass dies so in Ihrer Abstimmungsordnung im § 1 geregelt sei („Abstimmberechtigt ist, wer als Mitglied seiner Meldepflicht im Sinne von §7 Pflegeberufekammergesetz SH nachgekommen ist und auf der Abstimmungsliste nach §4 der Abstimmungsordnung geführt wird.“) Somit haben Sie in Ihrer Abstimmungsordnung eine Abweichung vom Mitglieds-Begriff festgeschrieben.
Ich möchte Ihnen in Erinnerung bringen, welche rechtlichen Zusagen Sie gegenüber dem Haushaltsgesetzgeber, dem #Landtag Schleswig-Holstein, im Sommer 2019 getätigt haben und zitiere den betreffenden Schriftverkehr, welcher zur Aufhebung des Sperrvermerkes der 3. Mio. Euro nachträgliche Anschubfinanzierung geführt hat:
„Ausweislich des beigefügten Beschlussprotokolls hat die Kammerversammlung bereits am 27.05.2020 beschlossen, die Anschubfinanzierung mit allen vom Landtag formulierten Voraussetzungen anzunehmen. In Ihrem Antrag vom 14.07.2020 versichert die #PBKSH – vertreten durch den Vorstand – unter Wiedergabe des Wortlauts des LT-Beschluss, die Voraussetzungen des LT-Beschlusses zu erfüllen und umzusetzen.
[…]
Der Kammer ist ausweislich Ihres Antrags vom 14.07.2020 bekannt, dass die Zuwendungen in voller Höhe zurückgefordert werden können, wenn die Kammer (i) die Vorausset-zungen des LT-Beschlusses, (ii) die von der Kammer vorgeschlagenen Modalitäten zur Umsetzung der im LT-Beschluss vorgesehenen Urabstimmung und des Einstellungsstopps oder (iii) den vorgenannten Voraussetzungen zuwiderlaufende Beschlüsse fasst bzw. entsprechende Maßnahmen ergreift.“
Des Weiteren möchte ich Ihnen den damaligen zugrundeliegenden Landtagsbeschluss an betreffender Stelle noch mal zitieren:
„Im 1. Quartal 2021 wird eine Urabstimmung über den Fortbestand der Pflegeberufekammer Schleswig-Holstein unter allen Mitgliedern der Pflegeberufekammer Schleswig-Holstein durchgeführt.“
Es wird explizit „allen Mitgliedern“ festgelegt und nicht eine Teilmenge hiervon.
Um festzulegen, was sich hinter „alle Mitglieder verbirgt“, ist die Mitglieds-Definition nach § 2 Mitgliedschaft des Pflegeberufekammergesetzes SH heranzuziehen:
„(1) Mitglieder der Pflegeberufekammer sind alle Personen, die
1. im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpflegerin oder Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Pflegefachfrauen oder Pflegefachmänner sind oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung führen dürfen und
2. einen dieser Berufe in Schleswig-Holstein ausüben; die Ausübung des Berufes umfasst jede Tätigkeit, bei der berufsgruppenspezifische Fachkenntnisse vorausgesetzt, eingesetzt oder lediglich mitverwendet werden.“
Es sind keine weiteren Einschränkungen des Mitgliedsstatus durch formale Erfordernisse wie z.B. Registrierungsmodalitäten vorgesehen. Ansonsten wären Sie wiederum auch nicht in der Lage gewesen, denjenigen Pflegefachkräften, die bisher einer Registrierungspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen sind, Mahnbescheide rechtskonform zugehen zu lassen.
Der Landtagsbeschluss, der maßgeblich für die Gewährung der 3 Mio. Euro ist, ist unmissverständlich. Die Vollbefragung über den Fortbestand hat durch alle Mitglieder zu erfolgen. Eine Einschränkung und somit Reduktion der Wahlberechtigten durch eine durch Sie erlassene Abstimmungsordnung ist somit ein eklatanter Verstoß gegen die Auflagen der Anschubfinanzierung, die zur Rückforderung der durch den Landtag unter Auflagen gewährten Mittel führt. Die hieraus entstehenden finanziellen Konsequenzen für Sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts könnten auch private Haftungsverpflichtungen des Kammerpräsidiums nach sich ziehen, da die Ursache des Auflagenverstoßes Ihnen als Entscheidungsgremium zugeordnet werden könnte.
Ich möchte Sie daher bitten, als Behörde des öffentlichen Rechts sich rechtskonform zu verhalten und fordere Sie auf, sämtliche Mitglieder, die Sie mit einer Mitgliedsnummer versehen haben sowie im Beitragsverfahren 2020 zugeordnet wurden auch für die Vollbefragung einbezogen werden. Andernfalls wäre nicht nur die Rückzahlung der 3 Mio. Euro an das Land erforderlich; es würde auch die Vollbefragung direkt anfechtbar machen. Ob und inwieweit das Auseinanderklaffen von Rechten und Pflichten der Pflichtmitglieder (Du darfst Beitrag zahlen, aber wählen darfst Du nicht) zu mehr Akzeptanz in Ihrem zu vertretenden Berufsstand führt, müssen Sie für sich bewerten. Im politischen Raum wird diese Ungleichbehandlung eher mit Skepsis betrachtet werden.
Ich sehe einer zeitnahen Umsetzung der Anforderungen herbei und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
(Dennys Bornhöft)
mit freundlichen Grüßen
(Dennys Bornhöft)